Grundstückskäufern gehen Zuwendungen der NRW-Bank verloren

Der Rat möge beschließen,

auf Grund der besonderen Dringlichkeit den vorliegenden Antrag auf die Tagesordnung des Ausschusses für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL) vom 22.11.2022 zu setzen.

die Verwaltung wird beauftragt, die notariellen Kaufverträge über die Baugrundstücken im Baugebiet „Auf dem Kamp“, Bauabschnitt III bis zum Ende des Jahres 2022 zu schließen bzw. auf einen notariellen Kaufvertragsabschluss durch die SEWG mit den Interessenten bis zum Ende des Jahres 2022 hinzuwirken.

 

Begründung:

Aktuell läuft die Vermarktung der Baugrundstücke für eine Einfamilienhausbebauung im Neubaugebiet Arsbeck, Auf dem Kamp, 3. Bauabschnitt. Die Verwaltung wird gebeten den Stand des Vermarktung im WBVL mitzuteilen.

Nach dem uns bekannten Stand ist verschiedenen Interessenten zugesagt worden, dass sie Grundstücke für die Einfamilienhausbebauung in dem o.g. Baugebiet erwerben können. Die notariellen Kaufverträge sollten im November/Anfang Dezember geschlossen werden. Die Notartermine seien jedoch bisher nicht vereinbart worden, da noch Änderungen im Grundstückskataster vorzunehmen seien. Die Stadt Wegberg hat den WBVL bereits am 23.08.2022 unterrichtet, dass die Notarverträge vorbereitet werden, sobald die Grundstücksparzellen beim Katasteramt angelegt seien. Seid dieser Mitteilung sind nunmehr 3 Monate vergangen und ein Frotschritt im Verfahren ist nicht bekannt.

Für die Interessenten ist der notarielle Abschluss der Kaufverträge bis zum 31.12.2022 sehr wichtig, da sie nur für Wohneigentum, für das sie bis zum 31.12.2022 einen notariellen Kaufvertrag geschlossen haben, eine Zuwendung von 2% des Kaufpreises (max. 10.000 €) nach der Förderrichtlinie Wohneigentum NRW erhalten. Die Stadt Wegberg hat sich für eine familienfreundliche Wohnungsbauförderung ausgesprochen. Dieses Ziel gebietet es nunmehr den Abschluss der notariellen Kaufverträge zu priorisieren, um den Grundstücksinteressenten die Zuwendungsmöglichkeit zu erhalten. Auch im Hinblick auf die gestiegenen Finanzierungskosten darf der Wegfall der Zuwendung nicht zu weiteren finanziellen Belastungen der Grundstücksinteressenten führen.